Nebenkostenprivileg: Das bedeutet die Abschaffung für Ihr Kabel-TV
Die Politik hat die Abschaffung des "Nebenkostenprivilegs" für Kabelgebühren beschlossen. Doch was verbirgt sich dahinter? Und was bedeutet das für Ihre Kabelanschluss-Kosten?
Das Wichtigste in Kürze:
- Verfügt ein Mehrfamilienhaus über einen gemeinsamen Kabelanschluss, dürfen Hauseigentümer:innen bzw. die Hausverwaltung die Kabelgebühren derzeit über die Nebenkosten mit abrechnen.
- Diese Umlage der Kabel-Kosten über die Betriebskostenabrechnung auf alle Hausbewohner:innen nennt man Nebenkostenprivileg.
- Sie müssen bislang aber auch dann für den gemeinschaftlichen Kabelanschluss zahlen, wenn Sie ihn nicht nutzen.
- Die Politik hat die Kabelgebühren aus den Nebenkosten gestrichen. Das entsprechende Gesetz trat am 1. Dezember 2021 in Kraft, allerdings gibt es eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2024. Spätestens ab dem 1. Juli 2024 können Sie Ihre Fernsehempfangsart frei wählen.
- Vorsicht bei sogenannten "Medienberater:innen" an der Haustür oder am Telefon. Diese versuchen mit teilweise unseriösen Mitteln zusätzliche, meist unnötige Kabelverträge abzuschließen.
- Wir als Ihre Hausverwaltung arbeiten mit Vodafone zusammen um Ihnen hier bestmögliche lösungen anbieten zu können.
- Sollten Sie hören das wir als Hausverwalter an Ihrem Kabelanschluss Geld verdienen, so notieren Sie sich bitte den Namen des Medienberaters welcher Ihnen diese Aussage gegenüber macht und teilen uns diesen bitte mit. In keiner form haben wir als Verwalter die möglichkeit +über Ihren eigens abgeschlossenen Kabelvertrag mit zu verdienen.
Was genau ist das Nebenkostenprivileg?
Als Nebenkostenprivileg bezeichnet man die Umlagefähigkeit des Kabelanschlusses in der Betriebskostenabrechnung. Gesetzlich ist diese Regelung in §2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt.
Hauseigentümer:innen und Hausverwaltungen haben oft sogenannte Sammelverträge (Mehrnutzerverträge) mit dem Kabelnetzbetreiber abgeschlossen. Die Abrechnung erfolgt über ein sogenanntes Sammelinkasso. Das bedeutet, dass einzelne Mieter:innen oder einzelne Wohnungseigentümer:innen die Kosten für den Kabelanschluss über die Nebenkostenabrechnung an die Hausverwaltung bezahlen. Diese leitet das Geld dann an die Kabelnetzbetreiber weiter.
Diese Regelung gilt übrigens nicht nur für den Fernsehempfang, sondern kann auch auf Internet- und Telefonanschlüssen angewendet werden.
Warum ist das Nebenkostenprivileg nicht mehr zeitgemäß?
Als das Kabelfernsehen vor 40 Jahren eingeführt wurde, war es eine echte Neuerung. Statt 3-5 analoger Fernsehprogramme konnten Sie über den neuen Kabelanschluss dann bis zu 30 analoge Fernsehprogramme empfangen. Doch die Zeiten haben sich geändert: Die Fernsehübertragung ist mittlerweile komplett digital und es gibt auch neue Verbreitungswege, wie beispielsweise Fernsehen über das Internet.
Es besteht derzeit aber nur wenig Anreiz für Sie, auf alternative Übertragungswege zu wechseln, da der Kabelanschluss trotzdem über die Nebenkostenabrechnung bezahlt werden muss. Im Zweifel müssen Sie somit zweimal für den Fernsehempfang bezahlen. Dies ändert sich nun mit der Abschaffung des Nebenkostenprivilegs.
Wann wird das Nebenkostenprivileg abgeschafft?
Die Streichung des Nebenkostenprivilegs erfolgte im Rahmen der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Die neuen Regelungen traten am 1. Dezember 2021 in Kraft. Allerdings gibt es eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2024.
Welche Auswirkungen hat die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs für Kabelfernsehen?
Schon heute können Sie sich in vielen Bereichen den Anbieter aussuchen. Sei es beim Strom, Gas oder beim Mobilfunk. Mehr Wettbewerb führt zu sinkenden Verbraucherpreisen. Bester Beweis hierfür ist die Öffnung des Telefonmarktes vor 22 Jahren. Im Jahre 1996 kostete ein Festnetz-Ferngespräch über 100 Kilometer umgerechnet 32 Cent pro Minute – heute gibt es fast ausschließlich nur noch Flatrates für unter 5 Euro pro Monat.
Wird der Kabelanschluss teurer?
Die Kabelnetzbetreiber und Kabelverbände waren natürlich gegen die geplante Gesetzesänderung. Sie befürchten, dass von den Massen an Kabelanschlüssen in größeren Wohneinheiten, die sie bisher auf Jahrzehnte hin vertraglich sicher hatten, zahlreiche von den Bewohner:innen gekündigt werden. Denn mit der Abschaffung des Nebenkostenprivileg können Mieter:innen dann auf andere Versorgungsarten umsteigen, ohne doppelt für ihren Fernsehempfang zu zahlen.
Daher versuchen Kabelnetzbetreiber in den Medien mit übertriebenen Warnungen vor sehr teuren Kabelanschlüssen, die sich Verbraucher:innen nicht mehr leisten können, die Politik zu überzeugen, die geplante Gesetzesänderung nicht durchzuführen. Realistisch gesehen wird sich der Kabelanschluss zwar leicht verteuern, aber diese Erhöhung wird sich nach Einschätzung der Verbraucherzentrale im Bereich von maximal 2 bis 3 Euro pro Monat bewegen. Erste Erfahrungen zeigen, dass bei gekündigten Mehrnutzerverträgen der Preis für den entsprechenden Einzelnutzervertrag bei ca. 8-10 Euro pro Monat liegt.
Welche Regelungen gelten für Wohnungseigentümer:innen?
Für Besitzer:innen von Eigentumswohnungen ist die Sachlage etwas komplizierter. Hier gilt nach wie vor das, was die Eigentümergemeinschaft beschließt. Im Rahmen der Gesetzesnovelle besteht ein Sonderkündigungsrecht zum 31. Juni 2024, mit dem die laufenden Mehrnutzerverträge per Beschluss der Eigentümergemeinschaft beendet werden können. Unternimmt die Eigentümergemeinschaft jedoch nichts, oder entscheidet sich gegen eine Kündigung, so laufen die Verträge weiter. Dann müssen Wohnungseigentümer:innen weiterhin die Kosten für den TV-Empfang über das Hausgeld bezahlen, dürfen es aber nicht mehr über die Nebenkosten mit ihren Mieter:innen abrechnen.
Kosten für den Kabelanschluss: Was ist mit ALG-II Empfängern?
Nach der noch geltenden gesetzlichen Regelung bekommen Arbeitslosengeld-II Empfänger (ALG-II) den Kabelanschluss nur dann bezahlt, wenn er über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet wird. Dies wird auch von Kabelnetzbetreiber als Argument für die Beibehaltung des Nebenkostenprivilegs angeführt.
Was Kabelnetzbetreiber aber häufig verschweigen: Besteht kein Sammelanschluss, so muss der ALG-II Empfänger die Kosten aus dem Regelsatz bezahlen. Diese Regelung benachteiligt daher bislang ALG-II Empfänger, deren Kabelanschluss nicht über die Nebenkosten abgerechnet wird. Eine faire und soziale Gleichbehandlung kann es daher nur geben, wenn das Nebenkostenprivileg abgeschafft wird.
Fernsehempfang: Welche Alternativen gibt es zum Kabelanschluss?
- DVB-T2 HD
DVB-T2 HD ist das Fernsehen über die Antenne. In vielen Regionen können Sie so mit einer Zimmerantenne oder auch mit der alten Dachantenne ca. 40 Sender in hochauflösender Qualität (HDTV) empfangen. Wenn Sie einen internetfähigen Receiver oder Fernseher haben, können Sie sogar noch weitere Sender über das Internet empfangen. Der Empfang der öffentlich-rechtlichen Fernsehsender ist kostenfrei. Wenn Sie die Privatsender empfangen möchten, müssen Sie mit Kosten in Höhe von ca. 7,99 Euro pro Monat rechnen.
- IPTV (klassisch)
Das Fernsehprogramm können Sie auch per Internet empfangen. Einige VDSL-Anbieter haben entsprechende Angebote in Kombination mit dem VDSL-Anschluss. Die Kosten für den Fernsehempfang belaufen sich auf ca. 5 Euro pro Monat. Allerdings ist bei dieser Empfangsart ein Receiver notwendig. Diesen müssen Sie beim Anbieter mieten oder kaufen.
- IPTV (Streaming)
Voraussetzung für den Fernsehempfang per Streamingdienst ist ein breitbandiger Internetanschluss. Die Kosten für den Empfang liegen meist zwischen 6-10 Euro. Bei einigen Anbietern gibt es sogar kostenlose Zugänge, allerdings sind diese in der Nutzung zeitlich begrenzt und/oder es erscheinen Werbeeinblendungen. Der Empfang am Fernsehgerät funktioniert bei modernen Smart-TVs mit einer entsprechenden App oder bei älteren Geräten mit einem HDMI-Stick zum Einstecken. Beim Streaming kann der Empfang aber auch bequem über das Smartphone oder das Tablet über eine App erfolgen.
- Satellitenfernsehen
Die größte Programmvielfalt gibt es per Satellitenempfang. Hier können Sie alle gängigen Fernsehprogramme frei und unverschlüsselt empfangen. Allerdings müssen Sie hier erst prüfen, ob die Installation einer eigenen Satellitenschüssel erlaubt und möglich ist.
Was tun, wenn der Medienberater vor der Tür mit "Abschaltung des Kabelanschlusses" droht?
Grundsätzlich gilt wie immer: Lassen Sie niemanden in die Wohnung. Bei diesen sogenannten Medienberater:innen handelt es sich um freiberufliche Verkäufer:innen, die im Auftrag des Kabelnetzbetreibers unterwegs sind und auf Provisionsbasis bezahlt werden.
Das können Sie tun:
- Lassen Sie niemanden in die Wohnung - auch die unangekündigte "Überprüfung" des Kabelanschlusses wird meist nur als Vorwand zum Abschluss neuer Verträge genutzt.
- Lassen Sie sich nicht überrumpeln und unterschreiben Sie nichts an der Haustür!
- Fragen Sie nach dem Dienstausweis der Medienberater:innen und notieren Sie sich den Namen und ggf. die Kontaktdaten.
- Lassen Sie sich nicht einschüchtern: Niemand wird Ihnen von heute auf morgen den Fernsehanschluss wegnehmen!
- Erteilen Sie – falls notwendig – den Medienberater:innen Hausverbot.
- Falls die Medienberater:innen ohne Erlaubnis in die Wohnung kommen: Gehen Sie zur Polizei und stellen eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch.
- Falls Sie (auch ohne Unterschrift) plötzlich eine Auftragsbestätigung im Briefkasten finden: Melden Sie den Fall der Verbraucherzentrale und widerrufen Sie den Vertrag.
- Bei unerwünschten Werbeanrufen: Sagen Sie niemals "ja" – legen Sie im Zweifelsfall einfach auf – auch wenn es Ihnen unhöflich erscheint.
- Widersprechen Sie ggf. der postalischen Werbung (auch teiladressiert, z.B. "An die Bewohner:innen des Hauses") und auch der Werbung per Telefon.
Was passiert mit dem Kabelanschluss, wenn er nicht genutzt wird?
Wenn Sie keinen Kabelanschluss möchten, so wird der ungenutzte Kabelanschluss durch den Kabelanbieter gesperrt. Dies kann auf zwei Arten erfolgen:
- Wenn die Hausverkabelung über ein sogenanntes "Sternnetz" erfolgt: Dann kann der Kabelanschluss der einzelnen Wohnung zentral vom Keller aus gesperrt werden.
- Wenn die Hausverkabelung über die ältere "Baumstruktur" erfolgt, dann muss in der Wohnung eine entsprechende Sperrdose gesetzt werden .
Können Internet und Telefon über das Kabel auch ohne TV-Vertrag genutzt werden?
Ja, natürlich können Sie auch weiterhin Internet und Telefon über das Kabel beziehen ohne das TV-Signal zu nutzen. Hierfür wird eine entsprechende Filterdose durch den Anbieter installiert.
Energiekrise: Zuschuss für Heizöl und Pellets – So kommen Sie ans Geld
Während Gas-Kunden bei den Hilfen der Regierung bedacht wurden, fühlten sich Heizöl-Kunden bisher benachteiligt. Das soll sich nun ändern.
Wie sieht die Entlastung aus? Wie in einem Eckpunktepapier der Regierung steht, soll wegen der hohen Energiepreise jeder Haushalt Hilfen von bis zu 2000 Euro bekommen. Diese Hilfen soll es für alle Haushalte geben, die mit „nicht leistungsgebundenen Brennstoffen“ heizen.
Was sind „leistungsgebundene Brennstoffe“? Dabei handelt es sich um Energieträger, die nicht über ein festes Netz verteilt werden. Zum Beispiel mit Tanklastwagen kommen sie direkt beim Endverbraucher an. Darunter fallen Heizöl, Holzpellets und Flüssiggas.
Wie erfolgt die Auszahlung? Der Bund stellt den Bundesländern Geld zur Verfügung, die es dann an die Menschen auszahlen. Doch während die Gas-Kunden die Hilfen automatisch bekommen, müssen sie dafür extra einen Antrag stellen. Wie genau die Anträge aussehen und ab wann der Zuschuss für Heizkosten auf dem Konto landet, ist noch nicht bekannt.
Wer kriegt den Zuschuss? Den Zuschuss können alle Verbraucher beantragen, die zwischen dem 1. Januar und dem 1. Dezember Heizöl, Flüssiggas oder Pellets gekauft haben. Der Preis dafür muss sich mindestens verdoppelt haben. Um das nachzuweisen, muss du eine entsprechende Rechnung vorlegen. Zudem soll es eine sogenannte Bagatellgrenze geben. Beträgt das Heizkostenplus im Vergleich zum Vorjahr weniger als 100 Euro, gibt es keinen Zuschuss vom Staat.
Wo und wann kann ich einen Zuschuss beantragen?
Derzeit kann man als Öl- und Pelletsnutzer noch keinen Zuschuss beantragen. „Es ist noch nicht ganz sicher, wie Bund und Länder das ausgestalten“, sagt Weigl. Vermutlich wird man auf den Seiten der Bundesländer entsprechende Anträge herunterladen können.
Wir halten Sie hier auf dem Laufendem.
Austauschpflicht: Diese Heizungen müssen 2023 raus
Um die Klimaziele zu erreichen, hatte die Bundesregierung unter anderem im November 2020 das Gebäudeenergiegesetz beschlossen. Um alte Heizungen, die viele Treibhausgase ausstoßen, aus dem Verkehr zu ziehen, beinhaltet das Gesetz die Austauschpflicht von Heizungen, die älter als 30 Jahre sind. Haben Eigentümer ihre Heizung also vor dem 1. Januar 1994 eingebaut, sind sie in diesem Jahr zum Heizungstausch verpflichtet. Doch wie immer gibt es auch Ausnahmen von der Regel. Heizen Sie mit Gas oder Öl, erfahren Sie hier, ob Sie Ihre Heizung wirklich austauschen müssen.
Heizungen, die von der Austauschpflicht betroffen sind
Grundsätzlich müssen Gasheizungen und Ölheizungen ausgetauscht werden. Sie entsprechen nach so vielen Jahren nicht mehr den energetischen Standards und arbeiten ineffizient. Die Austauschpflicht gilt auch, wenn die Gasheizungen und Ölheizungen in der Vergangenheit bereits repariert und einzelne Bestandteile erneuert wurden. Vor allem die Konstanttemperaturkessel, die eine Heizleistung von bis zu 400 Kilowatt haben, sind von der Austauschpflicht betroffen, da sie technisch veraltet sind. Sie verbrauchen enorm viel Energie, da sie durchgängig bei hohen Temperaturen laufen.
Heizungen, die nicht ausgetauscht werden müssen
Zwar ist das Alter der Heizung ein entscheidender Faktor dafür, ob die Austauschpflicht greift oder nicht, dennoch müssen nicht alle Heizungen, die älter als 30 Jahre sind, ausgetauscht werden. Verfügen Sie über ein Brennwertgerät oder einen Niedertemperaturkessel, kann die Heizung unverändert bleiben.
Wohnen die Eigentümer selbst mindestens seit dem 1. Februar 2002 in dem betroffenen Gebäude, darf die veraltete Öl- oder Gasheizung ebenfalls bleiben. Der entscheidende Punkt ist hier die Selbstnutzung. Ist das Gebäude lediglich vermietet, müsste die Heizung nach 30 Jahren ausgetauscht werden. Sind die Eigentümer erst im März 2002, also eigentlich einen Monat nach der Frist, in ihr eigenes Haus gezogen, entfällt die Austauschpflicht ebenfalls.
65% Erneuerbare Energien bei neuen Heizungen ab 2024
Es steht schon im Koalitionsvertrag: Künftig soll jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden (65-%-EE-Vorgabe), damit der Gebäudebestand bis 2045 klimaneutral werden kann. Wegen der drohenden Gasknappheit hat die Bundesregierung am 23.3.2022 entschieden, dass die Vorgabe bereits ab dem 1.1.2024 für jeden Heizungsaustausch gelten soll – also, ein Jahr früher als zunächst vorgesehen, und zwar in neuen und in bestehenden Gebäuden. Zur Umsetzung der 65-%-EE-Vorgabe hatten die zuständigen Bundesministerien für Wirtschaft und Bau ein Konzept erarbeitet.
Das Papier "65 Prozent erneuerbare Energien beim Einbau von neuen Heizungen ab 2024: Konzeption zur Umsetzung" stellt Hauseigentümern verschiedene Optionen zur Verfügung, um die 65-%-EE-Vorgabe für neu eingebaute Heizungen zu erfüllen: Ohne weiteren Nachweis gelten zum Beispiel Wärmenetze und Wärmepumpen, Holzheizungen, Gasheizungen unter Nutzung von grünen Gasen, Stromdirektheizungen und Hybridheizungen. Der Betrieb von bestehenden Öl- und Gasheizungen soll schrittweise von 30 auf 20 Jahre verkürzt werden.
Sollte Ihre Heizung 2023 noch nicht zu den Austausch pflichtigen gehören, kann sich ein austausch dennoch bereits lohnen.
Wie Sie von einer Heizungssanierung und -förderung profitieren
Wenn Sie eine Öl- oder Gasheizung nutzen, die schon länger als 10 Jahre in Betrieb ist, sollten Sie überlegen, ob sich ein Heizungstausch für Sie lohnen kann, auch wenn Sie nicht dazu verpflichtet sind. Diese Fakten sprechen dafür:
- bis zu 30 Prozent Heizkosten sparen: Mit modernen Brennwertgeräten verbrauchen Sie bis zu 30 Prozent weniger Brennstoff. Bei Heizkosten von 1.000 Euro pro Jahr sind das über 300 Euro, die Sie jährlich einsparen können.
- staatliche Förderung: Von der Heizungsförderung profitieren, können Sie beim Austausch der alten Öl- oder Gasheizung gegen ein Heizsystem aus erneuerbaren Energien. Bis zu 40 Prozent Förderung sind in diesem Fall möglich, beispielsweise bei Anschaffung einer Wärmepumpe. Gas-Hybridheizung werden seit Anpassung der Förderrichtlinien im August 2022 nicht mehr gefördert. Jedoch kann auch hier der Erneuerbare-Energien-Anteil des Hybridsystems weiterhin als Fördermaßnahme beim BAFA eingereicht werden.
- Smart-Home-Integration: Moderne Heizungsanlagen bieten in der Regel Schnittstellen zu Ihrem Smart Home. So haben Sie die Möglichkeit, Ihre Heizkosten nochmals zu optimieren und gleichzeitig den Heizkomfort in Ihrem Zuhause zu erhöhen.
Wenn die Austauschpflicht missachtet wird
Wir raten dazu, die Austauschpflicht für die Heizung nicht auf die leichte Schulter zu nehmen und sich an die gesetzlichen Regelungen zu halten, da ansonsten ein Bußgeld drohen kann. Zudem ist es möglich, dass der Schornsteinfeger die Heizung stilllegt und den Betrieb verbietet. Ein Szenario, dass sich vor allem im Winter sicher niemand wünscht.
Sind Sie Kunde bei uns, sind wir bereits dabei, Ihre Heizung zu überprüfen und Konzepte für einen möglicherweise notwendigen Austausch zu erarbeiten.